Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Juli 2020
1. Geltungsbereich, Urheberrechte
1.1 Von uns abgeschlossene Verträge mit Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind, unterliegen diesen Geschäftsbedingungen. Abweichende oder diese Geschäftsbedingungen für uns ungünstig ergänzende Bedingungen unserer Kunden, werden auch dann nicht Inhalt von uns abgeschlossener Verträge, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen. Der Inhalt von uns abgeschlossener Verträge richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen, er wird ausschließlich ergänzt durch diese Geschäftsbedingungen.
1.2 Urheberrecht
An unseren sämtlichen Quelltexten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bestehen Eigentums- und Urheberrechte, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2. Angebot, Auftrag/Bestellung
2.1. Schriftliche Bestätigung
Unsere Angebote sind bis Ablauf der Gültigkeitsfrist des Angebots verbindlich. Jeder Auftrag (Bestellung) bedarf zu seiner rechtsverbindlichen Annahme unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Lieferungen ohne schriftliche Bestätigung gilt unsere Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
2.2. Auftragsinhalt
Auftragsinhalt sind ausschließlich die schriftlich bestätigten technischen Spezifikationen der bestellten Lieferungen und Leistungen gemäß unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen. Sachgerechte technische und gestalterische Änderungen der bestellten Lieferungen oder Leistungen bleiben vorbehalten, soweit dadurch die technische Funktion, der gewöhnliche Gebrauch und der Wert der Lieferung oder Leistung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
2.3 Angebote des Bestellers
Angebote unserer Besteller auf ihrer Grundlage bedürfen stets unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
3. Leistungs- und Lieferpflicht
3.1. Vorbehalt der Selbstbelieferung
Voraussetzung unserer eigenen Leistungs- und Lieferpflicht ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung mit den notwendigen Informationen und Materialien. Im Falle einer dauernden Behinderung aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrverboten, Transportbehinderung, behördlichen Eingriffen oder dergleichen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt. Eine nicht nur unerhebliche Veränderung der Leistungs- und Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Leistungen unserer Zulieferer oder der Leistung sonstiger Dritter, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrages wesentlich abhängt, berechtigt uns ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht.
3.2. Teillieferung
Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbstständige Lieferung.
4. Liefertermin/Lieferfrist
4.1. Allgemeine Bestimmungen über Liefertermine/Lieferfristen
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind unsere Angaben über Liefertermine und Lieferfristen in den Angeboten als vorläufige und noch nicht verbindliche Schätzungen zu verstehen. Sofern verbindliche Liefertermine und Lieferfristen vereinbart sind, gelten diese als angemessen verlängert, wenn sie infolge von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht eingehalten werden können. Im Hinblick auf die technische Komplexität der Lieferungen und Leistungen gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen für die Verlängerung als angemessen, sofern nicht im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine kürzere oder längere Frist angemessen ist oder einvernehmlich vereinbart wird. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Bestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
4.2. Mitwirkungspflichten
Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche zur Durchführung des Vertrages benötigten Daten, Unterlagen, Informationen und sonstige Vorgaben mit der Bestellung, zumindest aber unverzüglich nach Bestellung zur Verfügung zu stellen. Sind Erweiterungs-, Support- und/oder Serviceleistungen Gegenstand des Auftrages, ist der Besteller verpflichtet, den technischen Zustand der zu überholenden oder zu erweiternden Maschine oder Anlage exakt zu erfassen und uns bezogen auf alle mit unseren Leistungen im Zusammenhang stehenden Baugruppen vorab schriftlich mitzuteilen. Der Besteller ist verpflichtet alle zur Durchführung des Vertrages benötigten Daten, Unterlagen und sonstige Vorgaben mit der Bestellung, zumindest aber unverzüglich nach Bestellung zur Verfügung zu stellen. Gehen solche Unterlagen und Daten nicht rechtzeitig ein, kann sich der Besteller nicht auf Einhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen berufen. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens ausgeschlossen. Der Liefertermin oder die Lieferfrist gilt in diesem Fall als angemessen verlängert.
4.3 Annahmeverzug/Mitwirkungspflichten des Bestellers/Schadensersatz
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Preise
5.1. Allgemeine Preisbestimmungen
Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Vereinbarung von Festpreisen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise für alle Lieferungen, auch für Lieferungen außerhalb der europäischen Währungsunion, in Euro.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Zahlungsfristen
Die in Rechnung gestellten Beträge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
6.2. Verzugszinsen
Im Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers hat dieser vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf die offene Forderung zu entrichten.
6.3. Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers
Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Bestellers ein oder werden solche bereits vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände nachträglich bekannt, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Barzahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen, auch wenn die Rechnungsbeträge vorher ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren. Als solche Verschlechterungen sind insbesondere die schlechtere Bonitätseinstufung einer Wirtschaftsauskunft, Pfändungen, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sowie die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse anzusehen. Für den Fall, dass wir trotz Vermögensverschlechterung nicht vom Vertrag zurücktreten, liefern wir nur noch Zug um Zug gegen Bezahlung, bei größeren Bestellungen nur gegen Vorauskasse.
6.4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem Besteller steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen unsere fälligen Ansprüche wegen eigener Gegenforderungen nur im Umfang von rechtskräftig festgestellten oder schriftlich anerkannten Forderungen zu.
7. Eigentumsvorbehalt und Unternehmerpfandrechte
7.1. Vereinbarung des einfachen und erweiterten Eigentumsvorbehaltes
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum.
7.2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch uns oder den Besteller zu einer einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Verbindung zu. Das für uns demnach entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
7.3. Erweiterter Eigentumsvorbehalt / Veräußerung und Vorausabtretung
Der Besteller darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur so lange veräußern, als er sich mit dem Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen nicht in Verzug befindet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Miteigentumsrechten veräußert, gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Wert der Vorbehaltsware bemisst sich jeweils nach unserem Rechnungswert. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus den Weiterveräußerungen bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen.
7.4. Gefährdung des Eigentumsrechtes
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
7.5. Herausgabepflicht
Kommt der Besteller mit dem Ausgleich unserer Forderungen ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit heraus zu verlangen und anderweitig darüber zu verfügen, sowie noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, auch wenn wir nicht vom Vertrag zurückgetreten sind. Eine weitere Mahnung oder Fristsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.6. Unternehmerpfandrecht
An den beweglichen Sachen des Bestellers, die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen in unseren Besitz gelangt sind, steht uns ein Pfandrecht für unsere Forderungen aus dem Vertrag gemäß § 647 BGB zu.
8. Sachmängel
8.1. Beschaffenheitsangaben
Die Beschaffenheit, der von uns zu erbringenden Leistungen oder zu liefernden Vertragsgegenstände wird durch den Inhalt unserer schriftlichen oder elektronischen Angebotsunterlagen abschließend beschrieben. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt die sich aus unserem Angebot ergebende Verwendung als alleiniger Vertragsinhalt.
8.2. Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers
Der Besteller hat unsere Leistungen unverzüglich nach Erhalt/Ingebrauchnahme zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so ist dieser unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt unsere Lieferung als vertragsgemäß und mangelfrei erbracht. Es gilt § 377 HGB. Eine Ingebrauchnahme (auch teilweise) gilt als Abnahme.
8.3. Unerhebliche Mängel, Fremdverschulden
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Verwendungsmöglichkeit, bei natürlicher Abnutzung, Änderungen oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, , ungeeigneter Betriebsmittel, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse oder sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Mängelansprüche bestehen auch dann nicht, wenn der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nach Abschnitt 4, Abs. 2 dieser Bedingungen nicht, nicht ausreichend oder fehlerhaft nachgekommen ist und hierdurch ein Mangel verursacht oder zumindest mitverursacht worden ist. Unterscheidet sich der Softwarestand der Anlage vom Auslieferungszustand so wird keine Gewährleistung übernommen.
8.4. Sachmängelhaftung
Unsere Lieferungen oder Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder nachgeliefert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel auftritt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wofür der Besteller darlegungs- und beweispflichtig ist. Für diese Nacherfüllung ist uns zunächst eine angemessene Frist zu gewähren. Schlagen unsere Nacherfüllungsversuche fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
8.5. Gewährleistungsfrist
Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren Sachmängelansprüche in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder groben Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.6. Erstattung von Aufwendungen
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.7. Sonstiger Schadensersatz
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. 10 (Sonstige Schadensersatzansprüche) dieser Liefer- und Leistungsbedingungen. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
9. Rechtsmängel, Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
9.1. Fremde Schutzrechte
Der Besteller ist selbst dafür verantwortlich, mit uns gegenüber erteilten Vorgaben für Konstruktion von Formen, Werkzeugen, Maschinen oder ähnlicher Leistungen im In- und Ausland bestehende gewerbliche Schutzrechte , Urheberrechte oder Patente oder ähnliche Rechte nicht zu verletzen. Werden solche genannten Rechte durch unsere Leistungen verletzt, sind wir verpflichtet, die Leistung in zumutbarer Weise derart zu modifizieren, dass die Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte, Patente und ähnlicher Rechte im Inland nicht mehr besteht. Rechte des Bestellers wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte, Patente oder ähnlicher Rechte im Ausland sind ausgeschlossen.
Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Besteller über die von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis verbunden ist.
9.2. Vertreten des Bestellers
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
9.3. Sonstige Ausschlussgründe
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine für uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
9.4. Sonstige Rechtsmängel
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. 8 entsprechend.
9.5. Ausschluss weitergehender Ansprüche
Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 9 sowie in Art. 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
10. Sonstige Schadensersatzansprüche
10.1. Haftungsausschluss
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
10.2. Zwingende Haftung
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen der Übernahme von Garantien. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10.3. Verjährung
Soweit dem Besteller nach diesem Art. 10 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. 8 Nr. 5. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
11. Produktangaben
11.1. Leistungs- und Produktbeschreibung in Drucksachen und Werbung
Soweit nicht ausdrücklich als garantierte Eigenschaft bezeichnet, stellen sämtliche in unseren Angebotsunterlagen und sonstigen Drucksachen, sowie auf Datenträgern enthaltenen Inhalte lediglich eine Leistungs- und Produktbeschreibung dar und beinhalten kein Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung. Gleiches gilt für die Inhalte unserer Werbung.
12. Arbeitssicherheit
12.1. Vor dem Arbeitsbeginn und vor Ort beim Besteller hat dieser die Pflicht, unsere Mitarbeiter zu evtl. Gefährdungen im eingesetzten Arbeitsbereich bzw. zu Themen des Arbeits-, Brand- und Umweltschutz zu unterweisen.
12.2. Besonders beim Einsatz von weiteren Fremdfirmen oder z. B. Bau- oder Instandhaltungsarbeiten im unmittelbaren Arbeitsbereich, sind die Arbeiten durch einen Koordinator abzustimmen, so dass unsere Mitarbeiter durch diese Arbeiten nicht gefährdet werden.
12.3. Unsere Mitarbeiter sind zu unterweisen und anzuweisen, welche Schutzausrüstung im Arbeitsbereich des Bestellers getragen werden muss.
12.4. Bei offensichtlichen Verstößen gegen Auflagen zum Arbeitsschutz im Arbeitsumfeld (beim Besteller) sind unsere Mitarbeiter berechtigt, den Arbeitseinsatz zu unterbrechen, bis der Missstand durch den Besteller behoben wurde (z. B. Außerkraftsetzung von Sicherheitseinrichtungen, fehlende Schutzeinrichtungen). Etwaig hierdurch entstehende Kosten trägt der Besteller.
13. Sonstiges
13.1. Datenschutz
Wir weisen unsere Besteller darauf hin, dass wir ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der EDV entsprechend der Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu Geschäftszwecken verarbeiten und weitergeben.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht
14.1. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist unser Sitz.
14.2. Gerichtsstand
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Sitz alleiniger Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen
14.3. Anzuwendendes Recht
Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.